Kfz-Steuer
Steuersätze: Das kostet Ihr Auto
Emissions-
gruppe |
Schlüssel-Nr.
in den Fahr-
zeugpapieren
(5.+6. Stelle) |
Geltungsdauer |
Steuersatz je angefangene
100 cm3 in € |
Otto |
Diesel |
Euro-3 5),
Euro-4 6),
3-Liter-Auto 7),
5-Liter-Auto 8) |
44-48,
53-70,
72-75 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
5,11
6,75 |
13,80
15,44 |
Euro-3 9),
5-Liter-Auto 8) |
49-52 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
6,14
7,36 |
14,83
16,05 |
D3 5), D4
6),
3-Liter-Auto 7),
5-Liter-Auto 8) |
30-33,
36-43 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
5,11
6,75 |
13,80
15,44 |
Euro-2,
5-Liter-Auto 8) |
25, 26, 27, 35,
71 |
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004 |
6,14
7,36
|
14,83
16,05
|
Euro-1 und
vergleichbare,
5-Liter-Auto 8) |
01, 02,
03 1),2),3),04 3), 09 3), 11,
12, 13, 14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77 |
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005 |
10,84
15,13
|
23,06
27,35
|
nicht schadstoffarme Pkw,
die bei Ozonalarm fahren dürfen |
10 3), 15
3), 17, 19, 20, 23, 24 |
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005 |
15,13
21,07
|
27,35
33,29
|
schadstoffarme Pkw, die bei
Ozonalarm nicht fahren dürfen |
03, 04, 05 4),
09 |
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005 |
21,07
25,36
|
33,29
37,58
|
übrige Pkw
|
00, 05, 06, 07, 08, 10, 15,
88 |
ab 01.01.2001 |
25,36
|
37,58
|
1) Hat
das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000
cm3, gilt die Schlüsselnummer
uneingeschränkt als Nachweis.
2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von
1.400 bis 2.000 cm3 , muß zusätzlich durch
eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, daß eine
der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage
XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4
(RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die
Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische
Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten
Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung
der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten
Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da
Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von
gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3
des Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da
die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem
Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.
3) Kraftfahrzeuge mit
Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor
dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter
Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der
Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter
Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer
"51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer
33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die
mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die
Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle
entsprechend geändert werden.
4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem
1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988
als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.
5) Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO
3-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum
31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 127,82
€ (Otto) / 255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor
dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.
6) Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO
4-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum
31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 306,78
€ (Otto) / 613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor
dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.
7) Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten
längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung
von maximal 511,29 €.
8) Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten
längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung
von maximal 255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem
01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.
9) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe
II (oder III) erfüllen nur die Euro 2
Abgasgrenzwerte.
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