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Steuerhinweise zum Leasing von Werks- und Jahreswagen

Viele Firmen in Deutschland expandieren oder stellen ihre Geschäftsstrategien um. Für ihre Neuausrichtung benötigen sie häufig Firmenwagen, beispielsweise, um zuständigen Mitarbeitern den Außendienst für die Firma zu erleichtern. Dabei überlegen viele Verantwortliche einen Werkswagen oder einen Jahreswagen zu leasen.

Welche Vorteile kann Leasing von Dienstwagen interessierten Firmenverantwortlichen im Gegensatz zum Neuwagenkauf bieten? Welche Eigenheiten von Werkswagen oder Jahreswagen sollten sie dabei beachten?

Leasing im Allgemeinen

Zunächst ist „leasing“ ein aus dem Englischen stammender Begriff, der Mieten oder Pachten bedeutet („to lease“). In Deutschland ist der Begriff besonders mit Verträgen in Bezug auf Autos verbunden. Hierbei hat sich Leasing zu einer alternativen Finanzierungsmethode entwickelt. Der Leasingnehmer stimmt einer festgelegten Abgabe zu. Hierfür wird ihm vom Leasinggeber beispielsweise ein Neuwagen als das Leasingobjekt überlassen. Die Beschaffung des Kraftfahrzeugs übernimmt auch der Leasinggeber.

Der Kaufpreis eines Pkws abzüglich kleinerer Summen, etwa Subventionen, Rabatten oder Skonto-Vergünstigungen, bildet als vertraglich festgelegte Summe die Berechnungsgrundlage der monatlichen Leasingrate. Leasingverträge sind in der Regel auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, beispielsweise auf drei oder vier Jahre.


Wartung und Instandsetzung obliegen aber dabei dem Leasingnehmer. Dies ist ein entscheidender Unterschied zu üblichen Mietverträgen, beispielsweise für Wohnungen, bei denen der Vermieter dafür verantwortlich ist. Daher werden Leasingverträge auch als atypische Mietverträge bezeichnet. Nach Ablauf der vertraglich festgelegten Frist verbleibt ein Restwert, der einen Bruchteil des Kaufpreises darstellt.

Abschreibung, 1-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch

Die eingangs getroffene Unterscheidung darüber, ob ein Jahres- oder Werkswagen geleast wird, hat viele rechtliche Konsequenzen. So unterstellt der Fiskus bei der Abschreibung eines Neuwagens laut renommierten Ratgebern wie einem E-Book der Firma Lexware zum Thema (kostenlos als PDF zum Download) automatisch eine Nutzdauer von sechs Jahren. Wird ein gebrauchter Wagen erworben ist dies nicht notwendig.

Bei Firmenwagen können typische Pkw-Kosten wie Reparaturen, Tankkosten, Versicherungen, Wartung, Mitgliedsbeiträge zu Automobilclubs oder Garagenmieten vom Unternehmen als Betriebskosten geltend gemacht werden. Gerade Werkswagen werden von Firmenangehörigen häufig auch privat genutzt.

Hier müssen sich die Verantwortlichen entscheiden, ob sie den Privatanteil nach der 1-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode dazurechnen. Der Privatanteil bei der 1-Prozent-Methode muss von Vorsteuerberechtigten mit 19 Prozent Umsatzsteuer zusätzlich bezahlt werden.

Rechtliche Bestimmungen bei Jahreswagen und Neuwagen

Neuwagen sind in der Anschaffung zwar teurer, bieten jedoch steuerlich meist bessere Finanzierungskonditionen. Bei ihnen kann die gesamte Kaufsumme steuerlich geltend gemacht werden. Sie wird dann als Abschreibung angesetzt. Zu bedenken ist jedoch, dass die Summe für neue Fahrzeuge in der Regel hoch ist. So wird beispielsweise jedes in Anspruch genommene Extra den Grundpreis steigern. Wenn ein Betrieb einen Jahreswagen kauft, ist in diesem meist eine gute Ausstattung vorhanden und er ist unter 12 Monate lang in Betrieb. Häufig werden in größeren Konzernen standardmäßig Benziner als Jahreswagen für die Führungskräfte herausgegeben.

Ungünstig ist bei Jahreswagen jedoch, dass bei Anwendung der 1-Prozent-Methode der ursprüngliche Neupreis angesetzt wird. Somit übersteigt der geldwerte Vorteil den abschreibbaren Kaufpreis. Eine Möglichkeit der praktischen Umsetzung in Firmen besteht darin, dass die Führungskräfte einen festen, nicht auszahlbaren Leasinganteil am Gehalt besitzen und ihnen ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Falls sie diesen Anteil nicht nutzen, verfällt er.

Bildquellen: @ nmann77 - Fotolia.com



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